Die erste Variante hat auf den ersten Blick den Vorzug, dass Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern gleich behandelt werden, da sie rechnerisch den selben Anteil am Überschuss erhalten. Da bei unverheirateten Eltern jedoch nicht – wie bei einem Ehepaar – von einem Gesamtüberschuss ausgegangen, sondern nur der Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigt wird und kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist, woraus eine grössere Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils resultiert, rechtfertigt es sich, den Überschussanteil von Kindern unverheirateter Eltern anders zu berechnen, als