, S. 884 ff.). Alternativ sei es denkbar, den Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils im Verhältnis 2:1 auf den unterhaltspflichtigen Elternteil und das Kind aufzuteilen (LUDIN, 5A_597/2022: Überschussanteil des Kindes unverheirateter Eltern, in: swissblawg vom 10. April 2023). Die erste Variante hat auf den ersten Blick den Vorzug, dass Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern gleich behandelt werden, da sie rechnerisch den selben Anteil am Überschuss erhalten.