Sind die Eltern eines Kindes unverheiratet, so kommen für die Überschussverteilung zwei Berechnungsmöglichkeiten in Betracht (vgl. BGE 5A_597/2022 E. 6.2): Einerseits entspreche der Überschussanteil des Kindes bei unverheirateten Eltern einem kleinen Kopfanteil, wobei der fiktive Anteil des Elternteils – der keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat – beim unterhaltspflichtigen Elternteil verbleibe (vgl. MEYER, Unterhaltsberechnung: ist jetzt alles klar?, in FamPra.ch 2021 896 ff., S. 904.; MEIER/W ALDNER-VONTOBEL, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in FamPra.ch 2021 871 ff., S. 884 ff.).