Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, dass der Kläger im Rahmen der Überschussverteilung davon profitiere, dass er seine Tochter neben der Leistung des Barunterhalts auch noch zu 40 % betreue. Der nach Köpfen verlegte Überschussanteil von C. sei deshalb im Betreuungsverhältnis der Eltern zu verteilen, wobei der Kläger einen Betreuungsanteil von 40 % leiste (Naturalunterhalt), jedoch den finanziellen Anteil von 60 % (umgekehrt proportional) zu übernehmen habe.