Daneben ermögliche er der Kindsmutter, ein überobligatorisches Arbeitspensum zu absolvieren und eine Weiterbildung in Angriff zu nehmen. Über eine Zeitspanne von 14 Tagen obliege die Betreuungsverantwortung von C. an 6 Tagen bzw. 40 % dem Kläger. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, dass der Kläger im Rahmen der Überschussverteilung davon profitiere, dass er seine Tochter neben der Leistung des Barunterhalts auch noch zu 40 % betreue.