8.1.3. Die Vorinstanz führte zur Überschussverteilung vor der alternierenden Obhut aus (E. 6.6.2), der Überschuss werde grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, wobei von dieser Regel aber aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden könne. Vorliegend seien Gründe ersichtlich, die gegen eine schematische Verteilung des Überschusses nach Köpfen sprächen. Einerseits sei zu berücksichtigen, dass der Kläger C. in einem erweiterten Mass betreut habe. Damit erbringe er neben dem Barunterhalt auch Betreuungsleistungen. Daneben ermögliche er der Kindsmutter, ein überobligatorisches Arbeitspensum zu absolvieren und eine Weiterbildung in Angriff zu nehmen.