8.1.2. Die Beklagte hält entgegen (Berufungsantwort S. 5 f.), die vom Kläger vertretene Auffassung, dass auf eine rechnerische Überschussverteilung zu verzichten sei, lasse sich mit der vom Bundesgericht vorgegebenen zweistufigen Berechnungsmethode nicht vereinbaren. Zudem werde ignoriert, dass der Kindsmutter ein höherer Betreuungsanteil zugesprochen worden sei. Für die vom Kläger geforderte Beteiligung am Überschuss von je 20 % gebe es keine Grundlage. Vielmehr habe die Vorinstanz ihr Vorgehen ausführlich begründet und ihr Ermessen korrekt ausgeübt.