Durch diese Mischrechnung bleibe dem Kläger ein geringerer persönlicher Überschussanteil, als ihm als unverheirateter Vater zustehen würde. Ab Aufnahme der alternierenden Obhut sei sinnvollerweise auf eine rechnerische Überschussverteilung zu verzichten, weil C. von jedem Elternteil je zur Hälfte betreut werde und automatisch während dieser Betreuungszeit am jeweiligen Lebensstandard der Eltern partizipiere. Ein Ausgleich über eine Unterhaltszahlung sei nicht nötig. Bis zur Aufnahme der alternierenden Obhut sei die Tochter separat zu je 20 % am Überschuss der Mutter und des Vaters zu beteiligen. Damit - 26 -