Verfügten beide Elternteile über einen Überschuss, so hätten sie somit bei alternierender Obhut zu gleichen Teilen im Verhältnis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des Kindes aufzukommen. Vorliegend verzeichneten die Parteien unterschiedliche Überschüsse, welche die Vorinstanz wie bei verheirateten Paaren addiert und die Gesamtsumme dann auf "grosse und kleine Köpfe" verteilt habe. Durch diese Mischrechnung bleibe dem Kläger ein geringerer persönlicher Überschussanteil, als ihm als unverheirateter Vater zustehen würde.