Die ermittelten Überschüsse seien im Fall der alternierenden Obhut sodann aus einem weiteren Grund relevant: Stehe ein Kind unter alternierender Obhut, so seien die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. Betreuten die Eltern das Kind hälftig, sei die finanzielle Leistungsfähigkeit das ausschliessliche Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts. Verfügten beide Elternteile über einen Überschuss, so hätten sie somit bei alternierender Obhut zu gleichen Teilen im Verhältnis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des Kindes aufzukommen.