Vor dem Hintergrund der steuerlichen Ausgangslage sei es zudem wenig sachgerecht, die Beklagte zur Bezahlung der nicht teilbaren Kinderkosten anzuhalten und im Gegenzug damit eine Unterhaltspflicht des Klägers zu begründen. Sinnvoll sei es vielmehr, ab Beginn der alternierenden Obhut den Kläger zur direkten Zahlung dieser Ausgaben zu verpflichten.