7. 7.1. Weiter beanstandet der Kläger die vorinstanzliche Feststellung, welcher Elternteil welche Auslagen des Kindes trage (Berufung S. 7). Dem Urteilsdispositiv lasse sich keine Verpflichtung der Beklagten entnehmen, vom zugesprochenen Unterhalt gewisse Rechnungen zu bezahlen. Dies könne nur aus der Urteilsbegründung und den Berechnungsblättern geschlossen werden. Vor dem Hintergrund der steuerlichen Ausgangslage sei es zudem wenig sachgerecht, die Beklagte zur Bezahlung der nicht teilbaren Kinderkosten anzuhalten und im Gegenzug damit eine Unterhaltspflicht des Klägers zu begründen.