6.7.3. Weiter ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 27. September 2022 vom Kläger lediglich im Unterhaltspunkt angefochten wurde, die alternierende Obhut jedoch von beiden Parteien unangefochten geblieben ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist damit in Bezug auf die alternierende Obhut sowie den Betreuungsplan unangefochten Anfang November 2022 in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist Phase 3 von Mai 2022 bis Ende Oktober 2022 und Phase 4a ab November 2022 (ab Rechtskraft der alternierenden Obhut) bis Ende Januar 2023 festzulegen. 6.8. 6.8.1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich folgende Phasen ergeben: