6.7.2. Die Eingabe des Klägers vom 2. Februar 2023 wurde der Beklagten mit Verfügung vom 7. Februar 2023 unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt. Die Beklagte hat sich nicht explizit zur Eingabe bzw. der Annahme eines Konkubinats geäussert, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte im Konkubinat lebt. Entsprechend ist ab Februar 2023 eine neue Phase 4b (ab Februar 2023 bis Juni 2024) zu bilden und der Grundbetrag der Beklagten auf Fr. 850.00 zu reduzieren. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 reichte die Beklagte sodann Belege zu ihren aktuellen Wohnkosten ein. Die Gesamtwohnkosten betragen gemäss eingereichtem Mietvertrag Fr. 3'440.00.