6.7. 6.7.1. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 bringt der Kläger weiter vor, die Beklagte sei im Februar 2023 zu ihrem neuen Lebenspartner nach Q. gezogen. Die Aufnahme des Konkubinats und die damit verbundenen reduzierten Wohnkosten seien als echte Noven zu berücksichtigen. - 20 -