6.6.2. Den Ausführungen des Klägers ist zuzustimmen. Bei der Berechnung der Wohnkosten ist vorab von den Gesamtwohnkosten der Wohnkostenanteil der Tochter in Abzug zu bringen. Anschliessend sind die Wohnkosten auf den Kläger und seine Partnerin aufzuteilen, womit sich Wohnkosten für den Beklagten von Fr. 1'290.00 ergeben (Fr. 2'830.00 – Fr. 250.00 Wohnkosten C. / 2). Würden die Wohnkosten vorab auf den Kläger und seine Konkubinatspartnerin aufgeteilt und danach erst der Wohnkostenanteil von C. beim Kläger abgezogen, so würde die Konkubinatspartnerin den Kostenanteil von C. mitfinanzieren. Beim Kläger sind daher ab der dritten Phase somit Wohnkosten von Fr. 1'290.00 einzusetzen.