6.6. 6.6.1. Zu seinen Wohnkosten bringt der Kläger vor (Berufung S. 15), auf seiner Seite sei neu ebenfalls ein Wohnkostenanteil zu berücksichtigen. Entgegen der Vorinstanz sei dabei aber zuerst der Wohnkostenanteil des Kindes von den gesamten Wohnkosten in Abzug zu bringen und der Restbetrag zur Hälfte im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Würden die Wohnkosten zuerst auf die Konkubinatspartner aufgeteilt, so finanzierte dieser indirekt die Hälfte des Kinderanteils mit. Ausgehend von klägerischen Wohnkosten von Fr. 2'830.00 ergäben sich anrechenbare Wohnkosten des Klägers von Fr. 1'540.00 abzüglich Wohnkostenanteil von C. von Fr. 250.00.