Der das Existenzminimum übersteigende Einkommensanteil sei unter allen unterhaltsberechtigten Kindern nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils zu verteilen. Gegebenenfalls müsse der unterhaltspflichtige Elternteil zu diesem Zweck auf Abänderung früherer Urteile klagen, die zu hohe Beiträge festsetzten. Die Beklagte sei Mutter des Sohnes D., der nicht aus der Partnerschaft mit dem Beklagten stamme. Die Beklagte erhalte für D. eine Kinderrente sowie Kinderzulagen, welche D. Bedarf nicht abdeckten. Der Kläger sei gegenüber D. nicht unterhaltspflichtig, der Fehlbetrag sei von der Beklagten auszugleichen.