6.4. 6.4.1. Weiter beanstandet der Kläger (Berufung S. 5) die Einrechnung des ungedeckten Bedarfs des Sohnes D. aus einer früheren Beziehung der Beklagten. Bei der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen in Patchworkfamilien gehörten Unterhaltszahlungen für ein Kind aus einer anderen Beziehung nicht zum Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils. Der das Existenzminimum übersteigende Einkommensanteil sei unter allen unterhaltsberechtigten Kindern nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils zu verteilen.