6.3.5. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist beim Bedarf des Klägers ab Beginn der alternierenden Obhut (Phase 4a) ein Steuerbetrag von - 18 - Fr. 705.00 einzusetzen. Bei der Beklagten ist der Steuerbetrag indessen in der sechsten Phase auf Fr. 346.00 und in der siebten Phase auf Fr. 430.00 zu reduzieren.