Vorliegend untersteht die gemeinsame Tochter C. der alternierenden Obhut beider Elternteile mit hälftigen Betreuungsanteilen. Da die Vorinstanz den Kläger zu Unterhaltszahlungen verpflichtet hat, hätte sie demnach bei der Berechnung der Steuerbelastung den Steuertarif A einsetzen müssen. Gemäss Vorinstanz ist von einem Nettoeinkommen von Fr. 97'690.00 auszugehen (E. 6.5.4). Davon sind Abzüge in der Höhe von Fr. 16'230.00 (Berufsauslagen Fr. 7'000.00 [12 x Fr. 644.00 = Fr. 7'728.00], auswärtige Verpflegung Fr. 3'300.00 [220 Arbeitstage x Fr. 15.00], pauschale Berufsauslagen 3 % bzw. Fr. 2'930.00, Versicherungsabzug Fr. 3'000.00) vorzunehmen.