14.5.3 des Kreisschreibens bei alternierender Obhut der Elternteil, der die Unterhaltszahlung erhält, zum Elterntarif (Tarif B) besteuert und der Elternteil, der Unterhaltzahlungen leistet, wird zum Grundtarif (Tarif A) besteuert. Dieses Kreisschreiben betrifft zwar die direkte Bundessteuer, lässt sich aber auf die vorliegend anwendbaren Kantons- und Gemeindesteuern übertragen, da die Regelungen des DBG mit § 43 Abs. 2 StG inhaltlich übereinstimmen und das System der Familienbesteuerung gleich ist.