den Unterhalt des Kindes aufkommt, den Elterntarif. Dabei ist davon auszugehen, dass dies derjenige Elternteil mit dem höheren Einkommen sei. Der andere Elternteil wird zum Grundtarif besteuert. Dies betrifft den Fall, in dem keine Unterhaltszahlungen geschuldet sind. Werden Unterhaltszahlungen geleistet, so wird gemäss Ziff. 14.5.3 des Kreisschreibens bei alternierender Obhut der Elternteil, der die Unterhaltszahlung erhält, zum Elterntarif (Tarif B) besteuert und der Elternteil, der Unterhaltzahlungen leistet, wird zum Grundtarif (Tarif A) besteuert.