6.3.2. Die Vorinstanz führte betreffend Steuern zur vierten Phase aus (E. 6.5.4. des angefochtenen Entscheids), bei geteilter Obhut mit gleichen Betreuungsanteilen werde beim Elternteil, welcher das höhere Einkommen erziele, nach steuerrechtlicher Betrachtungsweise davon ausgegangen, dass dieser Elternteil bedeutender zum Unterhalt des Kindes beitrage. Entsprechend stehe der Kinderabzug dem Kläger zu und bei ihm komme der Tarif B zur Anwendung. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass auch bei der Beklagten Tarif B zur Anwendung komme. Bei ihr sei ebenso ein Kinderabzug vorzunehmen, aber nur für ihren Sohn D..