nen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7), die auf den Kanton Aargau angepasst sind. Anders als die schweizerischen Richtlinien differenzieren die aargauischen Richtlinien beim Grundbetrag nicht zwischen alleinstehenden und alleinerziehenden Schuldnern (dazu Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 26. September 2022 [ZSU.2022.124], E. 9.1.1, mit weiteren Hinweisen). Für einen alleinstehenden Schuldner beträgt der Grundbetrag daher in jedem Fall Fr. 1'200.00 (Ziff. I./1 der SchKG-Richtlinien).