6.2. 6.2.1. Der Kläger bringt vor (Berufung S. 4), für einen alleinstehenden Elternteil, sei er alleinerziehend oder nicht, werde im Kanton Aargau praxisgemäss Fr. 1'200.00 in der familienrechtlichen Bedarfsrechnung eingerechnet. Die Vorinstanz habe nach dem Auszug des Lebenspartners der Beklagten bei deren familienrechtlichen Grundbedarf einen Grundbetrag von Fr. 1'350.00 eingesetzt, und zwar unabhängig davon, ob sie das alleinige oder das alternierende Obhutsrecht ausübe. Die Vorinstanz habe damit das Recht und ihr Ermessen falsch ausgeübt.