Nach dem Schulstufenmodell ist grundsätzlich ab dem vollendeten 16. Altersjahr von C. und somit ab Juli 2030 die Anrechnung eines 100 % Arbeitspensums zumutbar. Daher ist Phase 6 mit der Berücksichtigung eines 90 %-Pensums der Beklagten zu verlängern bis Juli 2030 und der Beklagten ist erst ab August 2030 ein 100 % Arbeitspensum anzurechnen. 6. 6.1. Der Kläger beantragt mit seiner Berufung (Antrag Ziffer 1), die Unterhaltsbeiträge vor Beginn der alternierenden Obhut zu reduzieren sowie sinngemäss ab Beginn der alternierenden Obhut keine Unterhaltsbeiträge mehr zuzusprechen. Der Beklagte beanstandet unter anderem diverse Positionen in der Bedarfsrechnung der Parteien.