Bei C. Alter wäre beiden Parteien - wären sie jeweils die Hauptbetreuungsperson – in Anwendung des Schulstufenmodells bis Ende Juli 2026 eine Erwerbstätigkeit von 50 % (entsprechend 10 % eines Wochenpensums an einem Werktag [vgl. die entsprechende Berechnungsweise in Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 E. 5.3.3 und 5.3.4]), ab 1. August 2026 (C. Eintritt in die Oberstufe) eine Erwerbstätigkeit von 80 % (entsprechend 16 % eines Wochenpensums an einem Werktag) und ab Juli 2030 (Erreichen von C. 16. Altersjahr) eine Erwerbstätigkeit von 100 % zumutbar. Bei Betreuung eines Kindes während des ganzen Tages beträgt das zumutbare