5.3.2. Wie der Kläger grundsätzlich richtig ausführt, ist nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung einem alleinbetreuenden Elternteil ab Einschulung des jüngsten Kindes ein Arbeitspensum von 50 %, ab Übertritt in die Oberstufe von 80 % und ab dem 16. Geburtstag von 100 % möglich und zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Von dieser Richtlinie kann je nach den Umständen im Einzelfall nach pflichtgemässem richterlichem Ermessen abgewichen werden. Bei einer alternierenden Obhut kann ein höheres Arbeitspensum zumutbar sein. Vorliegend leben die Parteien eine alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen.