Den Besonderheiten des Einzelfalles ist im Sinn einer "Bündelung der Ermessensbetätigung" erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Entsprechend ist das tatsächlich erzielte Einkommen – auch wenn es über dem nach dem Schulstufenmodell zumutbaren Pensum liegt – für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich somit nicht, dem Kläger vorab 10 % seines Einkommens zuzuteilen. - 14 -