Die Beklagte habe zuerst 70 % gearbeitet und im März 2021 ihr Pensum auf 90 % und mehr aufgestockt, weil sie im Herbst 2021 eine Ausbildung begonnen habe und die Ausbildungszeit im Umfang von 20 % als Arbeitszeit angerechnet werde. Die Arbeitspensen und das Einkommen auf Seiten der Beklagten seien schwankend. Vom 1. Juli 2021 bis Dezember 2021 ergebe sich ein Durchschnittseinkommen in der Höhe von Fr. 4'928.20. Ab Januar 2022 sei bei der Beklagten ein Einkommen ausgehend von einem 90 % Pensum von Fr. 4'727.60 einzusetzen. Ab August 2029 (Phase 7) sei der Mutter ein Vollpensum sowie ein Nettoeinkommen von Fr. 5'252.90 anzurechnen.