Bei der Unterhaltsberechnung sei ihm daher ein Abzug für überobligatorisches Einkommen im Umfang von 10 % seines Erwerbseinkommens anzurechnen. Ab C. Übertritt in die Oberstufe im Sommer 2026 und nicht erst ab ihrem 15. Geburtstag sei jedem Elternteil im Hinblick auf die geteilten Betreuungsaufgaben ein vollzeitliches Erwerbspensum möglich und zumutbar. 5.2. Die Vorinstanz erwog zum Einkommen der Parteien (E. 6.4), der Kläger arbeite in einem Pensum von 100 % und könne seine Arbeitszeit flexibel einteilen. Gemäss Lohnausweis 2021 habe der Kläger ein monatliches Einkommen (exkl. Kinderzulage, inkl. 13. Monatslohn und Erfolgsbeteiligung) in der Höhe von Fr. 8'140.90 erzielt.