eine Ausbildung verwenden dürfe. Bis zu C. Übertritt in die Oberstufe werde dieses Pensum nicht beanstandet. Es sei jedoch nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz vom Kläger bei gleich hohem Betreuungsanteil ab Umsetzung der alternierenden Obhut ein vollzeitliches Erwerbspensum erwarte und anrechne. Der Kläger leiste derzeit mehr als er müsste. Bei der Unterhaltsberechnung sei ihm daher ein Abzug für überobligatorisches Einkommen im Umfang von 10 % seines Erwerbseinkommens anzurechnen.