5. 5.1. Zum Einkommen der Parteien bringt der Kläger vor (Berufung S. 5), gemäss dem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorgegebenen Schulstufenmodell sei einem alleinerziehenden Elternteil ab Einschulung des jüngsten Kindes ein Arbeitspensum von 50 %, ab Übertritt in die Oberstufe von 80 % und ab dem 16. Geburtstag von 100 % möglich und zumutbar. Mit der Anordnung der alternierenden Obhut und hälftiger Aufteilung der Betreuung erhöhe sich der Anteil zumutbarer Erwerbstätigkeit. Die Beklagte leiste ein Arbeitspensum von 90 %, von welchem sie etwa 20 % für - 13 -