2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da im vorliegenden Verfahren Belange minderjähriger Kinder zur Beurteilung stehen, gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können, gilt nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Un- tersuchungs- resp.