3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (inkl. MwSt.)." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 16. Dezember 2022 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. 3.3. Die Parteien äusserten sich mit weiteren Eingaben vom 2. Februar 2023 (Kläger), 20. Februar 2023 (Beklagte), 22. Februar 2023 (Kläger) und 23. Februar 2023 (Kläger). 3.4. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 reichte die Beklagte Unterlagen zu ihren Wohnkosten ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: