6.2. Ausserordentliche Kinderkosten (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen etc.), welche den Betrag von Fr. 200.00 übersteigen, sind, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, von den Eltern nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu übernehmen. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen: -6-