" 1. Den Eltern wird die gemeinsame elterliche Sorge über C., geboren am tt.mm. 2014, übertragen. 2. Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wird die alternierende Obhut der Eltern über das Kind C., geboren am tt.mm. 2014, angeordnet. 3. 3.1. Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids gilt in jeweils einer Periode von zwei Wochen, beginnend am Montagmorgen ab Schulbeginn, endend am übernächsten Montagmorgen bis zum Schulbeginn, folgende Betreuungsregelung: