" 1. Es sei der Kläger in Abweichung der am 26. November 2020 unterzeichneten Teilvereinbarung berechtigt zu erklären, C. jedes zweite Wochenende von Freitag bis einschliesslich Sonntag zu sich auf Besuch zu nehmen. 2. Es sei der Kläger berechtigt zu erklären, C. einen Abend unter der Woche zu sich auf Besuch zu nehmen (ohne Übernachtung). 3. Es sei ein gerichtsübliches Ferienrecht zu bewilligen." 2.8. Mit Entscheid vom 27. September 2022 erkannte das Präsidium des Familiengerichts Brugg u.a. folgendes: