Eventualiter sei für den Fall der alternierenden Obhut festzustellen, dass der Kläger die Krankenkassenprämie für C. übernimmt und die Parteien ansonsten für die bei ihnen für C. entstehenden Barauslagen selbst aufkommen. Die Familienzulage sei den Parteien je zur Hälfte zuzusprechen. Neu: 8. Es sei der Kläger in Abänderung des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Brugg von 23.08.2019 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ab 01.07.2021 und für die Dauer des vorliegenden Verfahrens zu verpflichten, an den Unterhalts von C. monatlich vorschüssig Fr. 550.00 zu bezahlen."