2.3. Mit Replik vom 16. Juli 2021 beantragte der Kläger: " 1. An den Anträgen 1, 3, 5 – 7 in der Klage vom 17.02.2021 wird vollumfänglich festgehalten. Die Anträge 2 und 4 werden wie folgt ergänzt: 2. Es sei C. unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen. Eventualiter sei C. unter die alternierende Obhut (50:50) beider Eltern zu stellen, idealerweise mit einem wöchentlichen Wechsel. 4. 4.1 Es sei der Kläger in Abänderung des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Brugg vom 23.08.2019, von seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten zu befreien.