4.2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger an den Unterhalt von C. monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu leisten, jeweils zuzüglich allfällig bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen: - Fr. 650.00 bis und mit Juli 2024 - Fr. 850.00 ab August 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit. Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren. […]" 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 10. Mai 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Klage. -3-