" 1. Es sei die Tochter der Parteien, C. (geb. tt.mm.2014), unter die gemeinsame Sorge beider Eltern zu stellen. 2. Es sei C. unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen. 3. Es sei der Beklagten ein noch zu konkretisierendes Besuchs- und Ferienrecht zuzusprechen. 4. 4.1 Es sei der Kläger in Abänderung des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Brugg vom 23.08.2019, von seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten zu befreien.