Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Obhut, Unterhalt, elterliche Sorge -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern des Kindes C., geb. tt.mm. 2014. Im Jahr 2018 erfolgte die Trennung der Parteien. 1.2. Mit Entscheid vom 23. August 2019 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Unterhaltsvereinbarung der Parteien. Auf die detaillierte Regelung des Besuchs- und Ferienrechts wurde verzichtet. 2. 2.1. Der Kläger stellte mit Klage vom 17. Februar 2021 beim Bezirksgericht Brugg u.a. folgende Anträge: