5. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Kläger, Dr. iur. Stephanie Leinhardt, Rechtsanwältin, […], die für das Berufungsverfahren gerichtlich festgesetzten zweitinstanzlichen Anwaltskosten von Fr. 2'003.20 zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)