3. Das Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und Dr. iur. Stephanie Leinhardt, Rechtsanwältin, […], zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird zufolge der dem Beklagten gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. - 10 -