4.2. Alle Parteien haben im Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, die Kläger zudem auch eines um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 f. ZPO sind erfüllt und die Gesuche sind zu bewilligen (soweit sie in Bezug auf die Verfahrenskosten für die Kläger nicht gegenstandslos geworden sind). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren wird gutgeheissen.