Der Beklagte hat den Klägern zudem ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Letztere sind ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von Fr. 60.00 sowie der Mehrwertsteuer auf Fr. 2'003.20 (= [Fr. 3'000.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 60.00] x 1.077) festzusetzen.