Beklagten aufzuerlegen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist (vgl. sogleich), geht die Entscheidgebühr einstweilen auf die Staatskasse (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er hierzu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).