3.7. Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz sinngemäss die Vereinbarung der Parteien genehmigte, weder den Verhältnissen nicht angemessen noch ist diese Vereinbarung infolge eines Willensmangels anfechtbar. Die Berufung ist damit abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang ist die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'500.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 7 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 VKD) dem -9-